Bi Greven Fmo
Informationen zum Ausbau des Flughafens Münster/Osnabrück

Wolf-Gutachten

Eine juristische und fachliche Auseinandersetzung mit dem Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. Wolf zur Notwendigkeit der Startbahnverlängerung am FMO.

Ergänzungsgutachten zur Notwendigkeit der Startbahnverlängerung haltlos?

Für weite Mittelstreckenziele sei die Verlängerung der Startbahn von 2170 m um 400 m zwingend notwendig.

Inhalt

  • 1. Problemstellung
  • 2. Rechtliche Grundlage gegen die Verlängerung aus Sicht von Rechtsanwalt Karsten Sommer aus Berlin (16.12.2003)
  • 3. Passagiere/Bewegungszahlen für restriktionsfreie Nonstop-Flüge zu weiten Mittelstreckenzielen unter Zugrundelegung eines Prognosezeitraums bis 2015 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Flugleistungsuntersuchung von J. Mihlan (Annette Meyer-Placke, 2004)

1. Problemstellung

Der Eltingmühlenbach fließt ca. 400 m hinter dem bisherigen Startbahnende. Das Verkehrsministerium beabsichtigte offensichtlich folgendes: Wenn das rechtliche Hindernis des FFH-Gebietes Eltingmühlenbach überwunden ist, könnte auch gleich die Verlängerung auf 3.600 m genehmigt werden mit der Begründung, dass das FFH-Gebiet Eltingmühlenbach ohnehin wegen des Flugverkehrs zu den weiten Mittelstreckenzielen zu zerstören sei.

Prof. Dr. Peter Wolf wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Verlängerung der Start- und Landebahn (S/L-Verlängerung) am FMO auf 3.600 m vom Verkehrsministerium NRW als Planfeststellungsbehörde im Jahr 2002 mit einem Gutachten als Ergänzung zu den im Planfeststellungsverfahren bereits vorliegenden beiden Gutachten von Dr. Allemeyer, Münster, beauftragt.

Es ging dabei um die Ermittlung des Bedarfs für restriktionsfreie Non-Stop-Flüge am FMO zu weiten Mittelstreckenzielen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgelegten Flugleistungsuntersuchung von Flugzeugen bei Volllast unter Extrembedingungen von Aviation Consultant Jürgen Mihlan. Die Untersuchung von Mihlan stammte von Dezember 2001/Mai 2002. Das Gutachten von Prof. Dr. Wolf stammte von September 2003.

Die beiden Gutachten von Allemeyer aus 1996 (aktualisiert in 2001) hatten nicht den erforderlichen Bedarf für einen interkontinentalen Flugverkehr am FMO ergeben, und somit auch nicht die Notwendigkeit für eine Startbahnverlängerung auf 3.600 m.

Die BI gegen den Ausbau des FMO e.V. befürchtete, dass das Verkehrsministerium NRW das Gutachten von Prof. Dr. Wolf und die Flugleistungsuntersuchung von Mihlan mit dem Ziel in Auftrag gegeben hatte nachzuweisen, dass eine Startbahnverlängerung am FMO zumindest um 400 m wegen der weiten Mittelstreckenziele aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich sei. Damit sollte in dem zu erwartenden Planfeststellungsbeschluss die Zerstörung des FFH-Gebietes Eltingmühlenbach als gerechtfertigt dargestellt werden. Dieser Versuch war nach Auffassung der BI als gescheitert anzusehen.

Die BI verwies insoweit auf ein 11-seitiges Schreiben des Rechtsanwaltes Karsten Sommer, Berlin, (einer der führenden Luftverkehrsrechtsexperten Deutschlands) vom 16.12.2003 an das Verkehrsministerium NRW. Außerdem wies sie auf die Schlussfolgerungen und die kritische Kommentierung von Annette Meyer-Placke in einem 4-seitigen Papier von Januar 2004 hin.

Rechtsanwalt K. Sommer kam in seinem Schreiben zu dem Ergebnis, dass sich weder aus Wolf 2003 noch aus Mihlan 2002 die Notwendigkeit einer Startbahnverlängerung am FMO ergab. Selbst wenn bei Vorliegen von Extrembedingungen (hohe Temperaturen von 30 Grad Celsius, hoher Luftdruck, voll ausgelastetes Flugzeug) die weiten Mittelstreckenziele (Kanarische Inseln, Ägypten, Madeira und Agadir) nur unter Inkaufnahme einer Zwischenlandung erreichbar wären, sei es rechtlich nicht zulässig, deswegen durch eine Startbahnverlängerung das FFH-Gebiet Eltingmühlenbach zu beeinträchtigen. Hierfür lägen die rechtlich erforderlichen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht vor. Da alle genannten extremen Bedingungen gleichzeitig vorliegen müssten, seien derartige Starts am FMO auch im Jahr 2015 äußerst seltene Ausnahmefälle. Den Fluggesellschaften und auch den Passagieren sei es für diese im Jahr äußerst selten eintretenden Fälle zuzumuten, z.B. in Faro (Portugal) oder anderswo für einen Tankstopp zwischenzulanden.

Annette Meyer-Placke kam zum Ergebnis, dass die von Prof. Dr. Wolf angedeutete vage Möglichkeit, dass im Touristikverkehr der weiten Mittelstrecke anstelle der am FMO eingesetzten B737/800 im Jahr 2015 eventuell auch größere Flugzeuge wie die B757 oder der A321 eingesetzt und dadurch ca. 100 Starts (von insgesamt 1450) eingespart werden könnten, schon aus wirtschaftlichen Überlegungen der Fluggesellschaften als wenig wahrscheinlich anzusehen sei. Die Einsparung von 100 Starts bzw. 200 Flugbewegungen durch größere Fluggeräte ergäbe lediglich bei 35.441 gewerblichen Flugbewegungen im Jahr 2002 0,6 v.H. ohne ökologische Relevanz.

2. Rechtliche Grundlage gegen die Verlängerung aus Sicht von Rechtsanwalt Karsten Sommer

Auszug aus der ergäzenden Einwendung im Planfeststellungsverfahren zur Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Münster/Osnabrück (16.12.2003):

1. Die Verwertbarkeit der Stellungnahme des Herrn Mihlan muss geklärt werden. Die Stellungnahme lässt weder ihren Auftraggeber, noch nähere Angaben zum Auftragnehmer erkennen. Der Auftragnehmer führt weder Adresse noch Qualifikation, noch irgendwelche sonstigen Angaben an, die den Schluss zulassen, dass hier eine in einem förmlichen Verwaltungsverfahren verwertbare Stellungnahme vorliegt.

2. Geht man von einer Verwertbarkeit beider Stellungnahmen im Planfeststellungsverfahren aus, stellt sich die Frage, wie deren Inhalte im Hinblick auf das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben zu bewerten sind. Auffällig an beiden Stellungnahmen ist, dass sie von sehr pauschalen und im Hinblick auf das beantragte Vorhaben nicht gewichteten Annahmen ausgehen. Die Stellungnahmen können daher allenfalls pauschale Grundlagen einer Abwägung sein. Von den drei für die fachplanerische Abwägung erforderlichen Schritten der Ermittlung, Gewichtung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange leisten sie keinen vollständig.

Dabei ist von besonderem Gewicht, dass ein FFH-Gebiet betroffen ist. Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben kann zu erheblichen Beeinträchtigungen des betroffenen FFH-Gebiets Eltingmühlenbach in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen.

Das Vorhaben ist damit grundsätzlich nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Es kann nach Abs. 3 der Vorschrift nur (ausnahmsweise) zugelassen werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

3. In dem von dem Projekt betroffenen Gebiet befindet sich ein prioritäres Biotop, welches sogar unmittelbar durch die Maßnahme in Anspruch genommen, teilweise vernichtet, würde. Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt können nicht geltend gemacht werden. Das Vorhaben ist daher nicht zulassungsfähig.

4. Geht man davon aus, dass prioritäre Biotope sich nicht im betroffenen Gebiet befinden, so ist weiter für die Zulassungsfähigkeit eines das FFH-Gebiet möglicherweise beeinträchtigenden Projekts das Vorliegen von Gründen erforderlich, die "zwingend" sind, sowie ein Überwiegen der öffentlichen Interessen, die für das Projekt sprechen.

5. Ein Überwiegen der öffentlichen Interessen setzt voraus, dass eine vollständige Sachverhaltsermittlung hinsichtlich einerseits der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen, andererseits der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen erforderlich ist.

Hinsichtlich der möglichen erheblichen Beeinträchtigung wurde das Fehlen von Untersuchungen der Fledermausfauna gerügt, obgleich Fledermausvorkommen im betroffenen Abschnitt des Eltingmühlenbachs bekannt sind. Untersuchungen sachverständiger Mitglieder der AG Fledertierschutz des NABU Münster im September 2003 konnten das Vorkommen der Zwergfledermaus, des Großen Abendseglers, der Wasserfledermaus und nicht näher bestimmbarer Vertreter der Gattung Myotis feststellen.

6. Hinsichtlich der für das Vorhaben sprechenden Belange ist eine den fachplanerischen Anforderungen genügende Ermittlung, Gewichtung und Bewertung durch die Stellungnahmen nicht erfolgt. Eine sorgfältige Durchsicht führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Stellungnahmen weder "zwingende" öffentliche Interessen noch deren Überwiegen gegenüber den entgegenstehenden Belangen nachweisen.

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